Unterschiede ergeben sich einzig in Bezug auf das geschützte Rechtsgut, zumal Urkundendelikte nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen schützen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3). Gestützt darauf ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer bis schwer (für den H.-Bankkredit) bzw. als mittelschwer (beim G.-Bankkredit) einzustufen, wofür innerhalb des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 1 Jahr angemessen erscheint.