Zusammenhang mit dem Betrug begangen hat und die Tathandlung damit weitgehend identisch ist. Unterschiede ergeben sich einzig in Bezug auf das geschützte Rechtsgut, zumal Urkundendelikte nicht nur private Geschäftsinteressen des Einzelnen schützen, sondern insbesondere auch das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird und damit die Allgemeinheit (vgl. BGE 140 IV 155 E. 3.3.3).