Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber der G.-Bank nicht zu bagatellisieren. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren um 1 Jahr auf 4 Jahre. 6.5.4. Auch in Bezug auf die beiden Urkundenfälschungen kann grundsätzlich auf die strafzumessungsrelevanten Erwägungen zum Betrug verwiesen werden, zumal der Beschuldigte die Falschbeurkundungen im - 28 -