Insgesamt ist in Bezug auf den Betrug gegenüber der G.-Bank von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es zwar in beiden Fällen um einen Betrug im Zusammenhang mit einem COVID-19-Kredit gegangen ist und zwischen den beiden Betrugshandlungen nur wenige Tage liegen. Im Übrigen besteht aber kein besonders enger Zusammenhang. Vielmehr musste der Beschuldigte hinsichtlich des gegenüber einer anderen Bank begangenen Betrugs einen neuen Tatentschluss fassen. Entsprechend ist der Gesamtschuldbeitrag der Betrugshandlung gegenüber der G.-Bank nicht zu bagatellisieren.