Auch mit Blick auf das Tatvorgehen fällt das Verschulden im Vergleich zu demjenigen beim H.-Bankkredit etwas geringer aus, zumal es sich hier um den ersten Kredit handelte und sich die Falschangaben somit auf die pandemiebedingte Einschränkung und den Verwendungszweck beschränkten. Insbesondere hat der Beschuldigte beim G.-Bankkredit keinen überhöhten Umsatz deklariert.