6.5.3. Der Betrug gegenüber der G.-Bank unterscheidet sich von jenem gegenüber der H.-Bank einzig in Bezug auf die zusätzlichen Falschangaben (d.h. die falsche Umsatzangabe sowie die bei der H.-Bank gemachte wahrheitswidrige Angabe, noch keinen COVID-19-Kredit beantragt zu haben) sowie hinsichtlich des Deliktsbetrages. Was das geschützte Rechtsgut, die Art und Weise der Tatbegehung, das Tatmotiv sowie das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann daher grundsätzlich auf die Ausführungen zum H.-Bank-Kreditbetrug in Ziffer 6.5.1 hiervor verwiesen werden. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten: