Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren bis schweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 6.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. - 27 -