Stattdessen hat er bewusst darauf verzichtet, auf legale Weise Geld zu verdienen und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Dass die finanzielle Situation seines Unternehmens angespannt war, vermag diese Entscheidung nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand. Da es dem Beschuldigten somit ein Leichtes gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, wiegt seine Entscheidung dagegen und das entsprechende Verschulden umso schwerer (BGE 117 IV 112 E. 1).