Diese Gier, welche deutlich über eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht hinausgeht, wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist auch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er verfügte. Er hätte sich auf die Führung bzw. den Verkauf seines Unternehmens konzentrieren können, dessen Auftragslage den Aussagen des Beschuldigten zufolge zumeist gut war und das zeitweise auch hohe Umsätze erwirtschaften konnte. Stattdessen hat er bewusst darauf verzichtet, auf legale Weise Geld zu verdienen und sich vielmehr für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden.