Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Allerdings zeugt das Vorgehen des Beschuldigten in Bezug auf den H.-Bankkredit von einer besonderen Gier, zumal er nur wenige Tage nach Erhalt eines ersten Kredits bei der G.-Bank (siehe dazu unten) bei der H.-Bank einen zweiten, mehr als doppelt so hohen Kredit beantragt und eingeheimst hat. Diese Gier, welche deutlich über eine tatbestandsmässige Bereicherungsabsicht hinausgeht, wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.