Der Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat von der H.-Bank unter Verwendung falscher Angaben auf dem COVID- 19-Kreditformular einen Betrag von Fr. 300'000.00 ertrogen und anschliessend grösstenteils für seine eigenen Bedürfnisse verwendet. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn den Deliktssummen nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind.