Der Beschuldigte hat die obgenannten Taten im Zeitraum zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 und damit während der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Januar 2018 verhängten Probezeit von drei Jahren verübt. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der mit besagtem Urteil für eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten gewährte teilbedingte Vollzug im Umfang von 26 Monaten gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, weshalb in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB mit der für die vorliegenden Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.