Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist mit der Vorinstanz aufgrund der Tatschwere für jede vom Beschuldigten begangene Straftat nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion auszusprechen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2.2).