Der Beschuldigte beantragt in seinem Hauptstandpunkt, er sei wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Für den Fall, dass das Obergericht die mit Berufung angefochtenen Schuldsprüche bestätigen sollte, sei die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabzusetzen und auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 10 ff.).