Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit des Ausfalls der Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Somit hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. 5.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht als unbegründet und er ist wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.