seiner Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle eines Kapitalverlusts bzw. einer befürchteten Überschuldung nicht bewusst gewesen sein soll, vermag ihn nicht zu entlasten, zumal es sich dabei um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual- )Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung nicht entfallen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Indem er dennoch untätig blieb, hat er eine Verschlimmerung der finanziellen Situation und damit des Ausfalls der Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt.