5.5. In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er eigenen Aussagen zufolge die finanziellen Verhältnisse der F. GmbH im Überblick hatte (GA act. 85). Entsprechend musste ihm die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens bewusst gewesen sein, was er anlässlich seiner Befragung vom 6. August 2020 insofern auch explizit bestätigte, als er ausführte, dass im November und Dezember 2019 Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien (vgl. UA act. 4-10). Dass er sich - 24 -