725 OR getroffen, ist diesbezüglich auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erstellt. Nicht entscheidend für die Konkursverschleppung und damit nicht kausal war indessen die pflichtwidrig unterlassene Buchführung, zumal der Beschuldigte bereits angesichts der zunehmenden Anzahl Betreibungen und den zur Begleichung dieser Schulden nicht vorhandenen Zahlungsmittel Befürchtung einer Überschuldung hätte haben müssen.