Da angesichts dieser Ausgangslage der Ausfall der Gläubiger im Konkurs der F. GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte die erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 725 OR getroffen, ist diesbezüglich auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erstellt.