725 Abs. 1 und 2 OR verschlimmert, was sich bereits aus der weiter angestiegenen Anzahl an in Betreibung gesetzten Forderungen ergibt (UA act. 5.1-33). Indem er den Betrieb dennoch weitergeführt hat, sind ausserdem weiter Fixkosten wie Lohnkosten und Versicherungen angefallen. Auch aktivseitig hat sich die Situation weiter verschlechtert, wie sich aus dem um den G.-Bankkredit bereinigten Kontoauszug per 31. März 2020 ergibt (Fr. 30'240.34 – Fr. 130'000.00 = -Fr. 99'759.66, vgl. UA act. 5.2-203). Da angesichts dieser Ausgangslage der Ausfall der Gläubiger im Konkurs der F. GmbH mit Sicherheit geringer ausgefallen wäre, hätte der Beschuldigte die erforderlichen Massnahmen i.S.v.