5.4.2. Der tatbestandsmässige Erfolg der strafbaren Handlung der Misswirtschaft besteht in der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit bzw. in der Verschlimmerung der Vermögenslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung und deren Verschlimmerung. Nicht erforderlich ist hingegen eine Gläubigerschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2011 vom 24. Mai 2012 E. 2.2.1). Vorliegend hat der Beschuldigte die bestehende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung durch die unterlassenen Massnahmen gemäss Art. 725 Abs. 1 und 2 OR verschlimmert, was sich bereits aus der weiter angestiegenen Anzahl an in Betreibung gesetzten Forderungen ergibt (UA act.