Der Beschuldigte hat trotz ausgewiesenem Kapitalverlust bzw. Überschuldung zu keinem Zeitpunkt weder eine Gesellschafterversammlung einberufen und Anträge auf Sanierungsmassnahmen - 23 - gemäss Art. 725 Abs. 1 OR gestellt, noch eine Zwischenbilanz erstellt oder eine Überschuldungsanzeige i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR vorgenommen. Dadurch ist er seiner Pflicht zur Unternehmensführung nicht nachgekommen, hat seine Sorgfaltspflicht nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR verletzt und dadurch Misswirtschaft betrieben.