keine Zahlungsmittel vorhanden waren, die zur Begleichung von fällig gewordenen und fällig werdenden Verbindlichkeiten notwendig gewesen wären. Dieses Bild deckt sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschuldigten, welcher anlässlich seiner Einvernahme vom 6. August 2020 zu Protokoll gab, dass im November oder Dezember 2019 erste Zahlungsschwierigkeiten aufgetreten seien und die Löhne nicht mehr hätten bezahlt werden können. Er habe deshalb überlegt, die Firma aus dem Handelsregister löschen zu lassen, was allerdings wegen offener Schulden nicht möglich gewesen sei (UA act. 4-11).