Nachdem über die Geschäftstätigkeit der F. GmbH keine Buchhaltung geführt wurde, ist eine genaue Ermittlung des Besorgnisdatums nicht möglich. Dass jedoch ein Kapitalverlust bestand, ergibt sich ohne Weiteres aus den edierten Kontoauszügen des Geschäftskontos der G.-Bank, dem nach Aussage des Beschuldigten bis zum 31. März 2020 einzigen Bankkonto der F. GmbH (vgl. UA act. 4-9; GA act. 86). Daraus ist ersichtlich, dass die F. GmbH bereits per 31. März 2019 einen Saldo von gerade einmal Fr. 1.59, per 30. Juni 2019 einen solchen von Fr. 8'478.59 auswies. Angesichts der Tatsache, dass die F. GmbH über keine Geschäftsräumlichkeiten, Fahrzeuge oder andere Aktiven verfügte (vgl. UA act.