Nebst der unterlassenen Buchführung und Finanzkontrolle ist dem Beschuldigten ausserdem als Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten, dass er auch nach Eingang der ersten Betreibungen ab dem 1. Juli 2019 weiterhin untätig blieb. Gemäss Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 1 OR hat die Geschäftsführung einer GmbH unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und ihr Sanierungsmassnahmen zu beantragen, wenn die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden.