Berufungserklärung S. 2). In der Konsequenz war die Vermögenslage der F. GmbH seit ihrer Übernahme durch den Beschuldigten auch für ihn selbst nicht überblickbar. Bereits deshalb hat er seine Sorgfaltspflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer der F. GmbH arg verletzt. - 22 -