5.4.1. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH obliegt dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (vgl. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 7 OR i.V.m. Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725 OR). Entsprechend wäre er verpflichtet gewesen, über die Geschäftstätigkeit der F. GmbH eine Buchhaltung zu führen bzw. für deren Führung besorgt zu sein, was er anerkanntermassen bereits seit der Übernahme der Gesellschaft am 8. Februar 2019 gänzlich unterlassen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4; Berufungserklärung S. 2).