5. Misswirtschaft 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer I.4 der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft freizusprechen. Allein die betreibungsrechtliche Situation des Unternehmens lasse noch keinen Schluss auf das Bestehen einer Überschuldung zu. Es gebe keine Buchhaltungsunterlagen, die eine solche ausweisen würden. Zudem könne ihm kein vorsätzliches Handeln angelastet werden, zumal ihm weder der Tatbestand einer Überschuldung, noch die ihm daraus erwachsenen Pflichten bewusst gewesen seien (GA act. 151 f.).