vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1 f.). Unter Verweis auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.1.1.1) hat der Beschuldigte durch den Barbezug die Papierspur unterbrochen, obschon ihm als unmittelbarem Vortäter die verbrecherische Herkunft des Geldes bewusst war. Damit hat er zumindest in Kauf genommen, die Auffindung bzw. Einziehung des erbeuteten Deliktsguts zu vereiteln, weshalb er sich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. - 20 -