Nachdem die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Betruges sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Berufungsverfahren zu bestätigten sind (vgl. Ziff. 2 f. hiervor), hat sich der Beschuldigte mehrerer Verbrechen schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Gleichzeitig ist zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte die erhaltenen Kredite in mehreren Tranchen in bar bezogen hat, während sich der dem Besitz des Beschuldigten anschliessende Verbleib des Geldes nicht mehr eruieren lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 3; vorinstanzliches Urteil E. 2.4.1 f.).