4. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf die Anklageziffer 1.2 der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte ficht den Schuldspruch wegen Geldwäscherei einzig als Konsequenz des von ihm beantragten Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung an, indem er das Vortaterfordernis bestreitet (vgl. Berufungsbegründung S. 8).