Durch die bewusst falschen Angaben (insbesondere auch in Bezug auf den Verwendungszweck des Kredits, vgl. Ziff. 2.4.1.2.3 hiervor) beabsichtigte der Beschuldigte, die Banken über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Kreditgewährung hinweg zu täuschen, um dadurch unrechtmässig ein zinsloses Darlehen zu erhalten, das er schliesslich für private Zwecke verwendete. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. 3.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.