zusätzlich über den erzielten Umsatz und die Tatsache, dass er bereits einen COVID-19-Kredit erhalten hatte (gegenüber der H.-Bank) machte und darunter seine Unterschrift setzte, hat er eine unwahre, weil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Urkunde geschaffen. Da es sich bei den entsprechenden Angaben um rechtlich relevante, weil für die Kreditgewährung unmittelbar ausschlaggebende Tatsachen von erhöhter Glaubwürdigkeit handelte, hat der Beschuldigte eine Falschbeurkundung vorgenommen. - 19 -