Indem der Beschuldigte daher in den Kreditanträgen wahrheitswidrige Angaben über den Verwendungszweck sowie das Bestehen einer erheblichen, pandemiebedingten wirtschaftlichen Beeinträchtigung (gegenüber der G.-Bank) resp. zusätzlich über den erzielten Umsatz und die Tatsache, dass er bereits einen COVID-19-Kredit erhalten hatte (gegenüber der H.-Bank) machte und darunter seine Unterschrift setzte, hat er eine unwahre, weil nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Urkunde geschaffen.