251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular vorzunehmen war. Dadurch unterscheidet sich der COVID-19-Kreditantrag auch wesentlich von den vom Beschuldigten ins Feld geführten üblichen Selbstdeklarationen gegenüber Kreditinstituten, die im eigenen Interesse des Erklärenden erfolgen und denen die Rechtsprechung deshalb grundsätzlich keine erhöhte Glaubwürdigkeit beimisst (vgl. dazu BGE 144 IV 13).