In diesem erhöhten Vertrauen, das den gesuchstellenden Unternehmen entgegengebracht wurde, ist auch deren garantenähnliche Stellung zu erblicken, zumal sie es durch ihr eigenes Verhalten unmittelbar in der Hand hatten, die sich verbürgende Privatklägerin und damit den Bund und letztlich die Allgemeinheit zu schädigen. Die erhöhte Glaubwürdigkeit des Kreditantrages ist sodann deshalb zu bejahen, weil die einseitigen Erklärungen gesetzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a-d Covid-19-SbüV; INDERBITZIN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 23 zu Art. 251 StGB) und die Antragsstellung zwingend mit dem von amtlicher Stelle herausgegebenen Formular vorzunehmen war.