Insbesondere in Bezug auf den Verwendungszweck sowie den fehlenden Rückzahlungswillen war eine Überprüfung rein faktisch nicht möglich, weshalb die Gewährung der COVID-19-Kredite von vornherein nur möglich war, wenn sich die Banken auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen durften. In diesem erhöhten Vertrauen, das den gesuchstellenden Unternehmen entgegengebracht wurde, ist auch deren garantenähnliche Stellung zu erblicken, zumal sie es durch ihr eigenes Verhalten unmittelbar in der Hand hatten, die sich verbürgende Privatklägerin und damit den Bund und letztlich die Allgemeinheit zu schädigen.