Wie bereits im Zusammenhang mit dem Betrug ausgeführt, war es den Banken nicht möglich bzw. nicht zumutbar, die in den Kreditanträgen gemachten Angaben materiell zu prüfen, was dem Beschuldigten auch bewusst war (vgl. Ziff. 2.4.2.2 hiervor). Insbesondere in Bezug auf den Verwendungszweck sowie den fehlenden Rückzahlungswillen war eine Überprüfung rein faktisch nicht möglich, weshalb die Gewährung der COVID-19-Kredite von vornherein nur möglich war, wenn sich die Banken auf die Richtigkeit dieser Angabe verlassen durften.