Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine menschliche Gedankenäusserung von rechtlicher Relevanz, da durch die Annahme seitens der Bank unmittelbar ein Vertrag zustande kommt. In der Dokumentation der Konditionen dieses Vertrages besteht auch die Beweiseignung sowie Beweisbestimmung des Dokuments, die durch den fettgedruckten Hinweis auf die Straffolgen, dessen Kenntnisnahme der Gesuchsteller ebenfalls bestätigen muss, lediglich verstärkt wird (vgl. MICHELI, a.a.O., N. 55 zu Art. 25). Schliesslich lässt der Kreditantrag auch einen Aussteller, nämlich das gesuchstellende Unternehmen, erkennen, weshalb er sämtliche Merkmale einer Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt.