3.4. 3.4.1. Als Urkunden gelten gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (BGE 142 IV 119 = Pra 2016 Nr. 101 E. 2.2). Davon erfasst sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tatsachen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen insbesondere die Entstehung oder Aufhebung eines Rechts oder einer Pflicht bewirken (BGE 113 IV 77 E. 3a).