In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter ist erforderlich, dass der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handelt. - 17 - 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf Ziffer 2.3 erstellt, dass der Beschuldigte am 26. März 2020 resp. am 31. März 2020 der G.-Bank bzw. der H.-Bank je einen Kreditantrag eingereicht und unter Verwendung falscher Angaben bzw. Zusicherungen die Auszahlung eines COVID-19- Kredits erwirkt hat.