Der Beschuldigte begründet den mit Berufung beantragten Freispruch einerseits wiederum mit dem Argument, er habe hinsichtlich der zweckentfremdeten Verwendung der Vermögenswerte weder vorsätzlich gehandelt, noch habe er betreffend die pandemiebedingte wirtschaftliche Beeinträchtigung seines Unternehmens eine Falschangabe getätigt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die einschlägigen Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (vgl. Ziffer 2.4.1.2.1 ff. hiervor).