2.6. Gestützt auf das Vorstehende erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Urkundenfälschung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 1.1 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2).