Indem der Beschuldigte sich dennoch zweimal einen Kredit ausbezahlen liess, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, und diesen für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass die Banken bzw. die Privatklägerin einen Vermögensausfall erleiden würden, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Indem er das Geld zudem für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert.