Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner besonderen Intelligenz, zu erkennen, dass die F. GmbH ihre Geschäfte früher oder später würde einstellen müssen und es sich lediglich um eine Frage der Zeit handelte, bis der Konkurs eröffnet würde. Indem der Beschuldigte sich dennoch zweimal einen Kredit ausbezahlen liess, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte, und diesen für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass die Banken bzw. die Privatklägerin einen Vermögensausfall erleiden würden, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat.