Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Zusicherungen, namentlich hinsichtlich der nicht bestehenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkung, dem beabsichtigen Verwendungszweck sowie in Bezug auf den H.-Bankkredit zusätzlich der zu hohen Umsatzangabe und dem bereits bezogenen COVID-19-Kredit bewusst. Hinzukommt, dass ihm die prekäre finanzielle Lage seines Unternehmens und die drohende Ausweisung bewusst waren, weshalb ihm auch kein ernsthafter Rückzahlungswille attestiert werden kann.