2.5.2. Mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.1.1.3.1) gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen tätigte, um sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Zusicherungen, namentlich hinsichtlich der nicht bestehenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Einschränkung, dem beabsichtigen Verwendungszweck sowie in Bezug auf den H.-Bankkredit zusätzlich der zu hohen Umsatzangabe und dem bereits bezogenen COVID-19-Kredit bewusst.