auszuführen, dass der Schaden letztlich nicht bei den kreditgebenden Banken, sondern der Privatklägerin eingetreten ist, zumal diese als Bürge für den Ausfall der Banken aufkommen musste und tatsächlich auch aufgekommen ist (UA act. 1-41/4 ff.). Dieser Umstand hindert die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten indessen nicht, zumal eine vorübergehende Schädigung genügt und ein späterer Ersatz des Schadens – wie vorliegend durch die Privatklägerin – den Betrug nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). In objektiver Hinsicht sind somit sämtliche Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB erfüllt.