5 hernach), was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4). Da die Banken in Kenntnis der wahren Sachlage den Kredit nicht gewährt hätten, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben. Konkretisierend ist dazu - 15 -