Die Banken irrten mit anderen Worten über die Berechtigung für die Auszahlung eines COVID-19-Kredits sowie über das damit verbundene Ausfallrisiko, welches in der vorliegenden Konstellation wegen des fehlenden Rückzahlungswillens weitaus höher war. Mit der Auszahlung der Darlehenssummen auf das jeweilige Konto der F. GmbH nahmen die Banken eine sie schädigende Vermögensdisposition vor, da das Darlehen angesichts der finanziellen Situation der F. GmbH bei Vertragsschluss uneinbringlich war (vgl. dazu Ziff. 5 hernach), was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4).